Satzung für den Leonberger Freundeskreis

In der Fassung der Beschlussfassung der Gründungsversammlung vom 19.06. 2020 und der Mitgliederversammlung vom 27.09.2020

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen

„Leonberger Freundeskreis (e.V.).“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Garlstedt.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe

1. Der Zweck des Vereins ist die Zucht und die Förderung der Entwicklung des „Leonberger“ Hundes nach dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard Nr. 145. Dem entsprechend fördert er alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zweckes dienen. Grundlage aller Bestrebungen ist die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution, seiner Gesundheit und seinem Erscheinungsbild. Er unterstützt und beauftragt Projekte zur Gesundheits- und Langlebigkeitsforschung und zur genetischen Vielfalt des Leonbergers.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52 ff Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder bei Bestehen noch bei Auflösung des Vereines Zuwendungen, die über bloße Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen hinausgehen. Die Mitglieder und insbesondere die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

– Festsetzung der Zuchtordnung
– Führung einer Zuchtbuchstelle
– Herausgabe eines Zuchtbuches
– Unterstützung und Schulung der Züchter und Deckrüdenbesitzer durch Nachweis geeigneter Zuchtpartner und Zuchtberatung u.a. durch gesondert geschulte Zuchtwarte. Erstellung einer Zuchtwartordnung.
– Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle
– Veranstaltung von Zuchtschauen
– Unterstützung von Projekten zur Gesundheitsforschung

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses durch den Vorstand Widerspruch erheben mit der Folge, dass die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu entscheiden hat.

3. Volljährige Mitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen Stimmrecht.

4. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt. Das Stimmrecht ist durch ein vertretungsberechtigtes Organ der juristischen Person auszuüben. Bei juristischen Personen kann das vertretungsberechtigte Organ einem seiner Mitglieder oder einem seiner Arbeitnehmer Vertretungsmacht erteilen Diese ist nachzuweisen. Eine natürliche Person kann nicht gleichzeitig als Mitglied und als Vertreter einer juristischen Person oder für mehrere juristischen Personen auftreten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod

b) durch Austritt, der nur mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. eines Jahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 30.09. des Geschäftsjahres beim Schatzmeister zugegangen sein; im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft unkündbar;

c) durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet; der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen wichtiger Gründe. Dies sind insbesondere:
1. Grober Verstoß gegen die Satzung
2. Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins allgemein zu schädigen und den Vereinsfrieden zu stören,
3. Nichtzahlung der Beiträge trotz zweifacher Mahnung

d) Vereinsauflösung

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht dem Verein gegenüber.

Gegen den Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses durch den Vorstand Widerspruch erheben mit der Folge, dass die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Ausschluss entscheidet. Der Betroffene hat kein Stimmrecht.

§ 4
Beiträge

1. Zur Erreichung seiner Ziele und zur Bestreitung seiner Kosten erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge werden in einer Gebührenordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
2. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: ​
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Züchterversammlung Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 6
Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit ihre Erledigung nicht aufgrund dieser Satzung anderen Organen obliegt oder durch die Mitgliederversammlung übertragen ist. Die Mitgliederversammlung soll während der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Offizielles Mitteilungsorgan ist die Internetseite. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vorher beim

1.Vorsitzenden einzureichen. 1. Die Mitgliederversammlung des Vereins beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates, sofern ein solcher eingerichtet ist,
c) Wahl zweier Kassenprüfer(innen) für 2 Jahre, Wiederwahl ist einmal zulässig,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) den Jahreshaushaltsplan,
f) Satzungsänderungen,
g) beschließt über Ordnungen, die das Vereinsleben und den Vereinszweck regeln,
h) beschließt die Mitgliedsbeiträge
i) die Auflösung des Vereins.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand binnen einer Monatsfrist einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder den Antrag stellen. Hat der Verein weniger als vierzig Mitglieder, so kann die Einberufung von ¼ der Mitglieder verlangt werden. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einberufungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es wird offen abgestimmt, bei Antrag von einem der anwesenden Mitglieder erfolgt eine geheime Abstimmung. Wahlen sind geheim durchzuführen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

5. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Es müssen mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sein. Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 21 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche mit ¾ Mehrheit der dann abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder endgültig beschließt. 4

6. Bei jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Leiter der Mitgliederversammlung und der Schriftführer zu unterschreiben haben. Die Niederschrift ist den Mitgliedern so schnell wie möglich bekannt zu geben

§ 7
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem (der) a) der Vorsitzenden b) stellvertretenden Vorsitzenden c) Schatzmeister(in) d) Schriftführer (in) e) Beisitzer(in)

2. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der (die) Vorsitzende, der (die) stellvertretende Vorsitzende, der (die) Schatzmeister(in), der ( die ) Schriftführer(in) sowie der (die) Beisitzer(in). Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, und zwar der (die) Vorsitzende und Schriftführer(in) in Jahren mit ungerader Jahreszahl, der (die) stellvertretende Vorsitzende, der (die ) Schatzmeister(in) und der (die) Beisitzer(in) in Jahren mit gerader Jahreszahl. Im auf die Gründung folgenden Jahr findet keine Vorstandswahl statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit au s dem Vorstand aus, so wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger gewählt. Bis zu diesem Zeitpunkt übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied den Aufgabenbereich des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

4. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen.

6. Der Vorstand kann zu Sachverhalten, über die die Mitgliederversammlung zu beschließen hat, vorläufige Anordnungen treffen, sofern sie der sofortigen Regelung bedürfen. Diese vorläufigen Anordnungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

7. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

9. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

§ 9
Haushaltsführung

1.Über Ausgaben und Aufträge entscheidet der Vorstand. Im Innenverhältnis ist bei Ausgaben und Aufträgen von mehr als EUR 2.000,00 im Einzelfall die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben.

2. Stehen Ausgaben für Aufgaben an, die durch Beiträge und Spenden sowie den Kassenbestand nicht abgedeckt werden können, so dürfen entsprechende Aufträge nur ausgelöst werden, wenn die Finanzierung durch den Grundeigentümer gesichert ist oder die Mitgliederversammlung die Zustimmung erteilt.

§ 10
Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere zur Förderung der Tierzucht zu verwenden hat.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 19.06. 2020 und die Mitgliederversammlung vom 27.09.2020 in Kraft.